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C1 18 144

SchKG mit materieller Wirkung

Wallis · 2019-04-18 · Deutsch VS

C1 18 144 URTEIL VOM 18. APRIL 2019 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Dr. Thierry Schnyder und Jérôme Emonet, Kantonsrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt M _________ gegen Y _________, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt N _________ (Nichteintreten auf Aberkennungsklage gemäss Art. 83 SchKG) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 22. Mai 2018 (Z1 18 xx)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

RVJ / ZWR 2020 131 Zivilprozessrecht - Aberkennungsklage - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 18. April 2019, X. c. Y. - TCV C1 18 144 Aberkennungsklage bei hängigem negativem Feststellungsprozess

- Ist bereits ein negativer Feststellungsprozess zwischen denselben Parteien über den- selben Streitgegenstand rechtshängig, wandelt sich dieser mit Erteilung der proviso- rischen Rechtsöffnung automatisch zum Aberkennungsprozess. Die provisorische Rechtsöffnung wird solange nicht definitiv, bis dieser Prozess abgeschlossen ist (E. 2.2).

- Vorliegend ist bereits eine identische Klage in einem anderen Kanton rechtshängig, weshalb Litispendenz besteht und auf die zusätzliche Aberkennungsklage nicht ein- getreten werden kann (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. d ZPO; E. 2.3 und 2.4). Action en libération de dette en cas d’action en constatation de droit négative pendante

- Si une action en constatation de droit négative est déjà pendante entre les mêmes parties et porte sur le même objet, elle se transforme automatiquement en action en libération de dette en cas d’octroi de la mainlevée provisoire. La mainlevée provisoire ne devient pas définitive jusqu’au terme de ce procès (consid. 2.2).

- En l’espèce, une action identique est déjà pendante dans un autre canton, de sorte qu’en raison de la litispendance il ne peut être entré en matière sur une action en libé- ration de dette ultérieure (art. 59 al. 1 en lien avec l’al. 2 let. d CPC ; consid. 2.3 et 2.4).

Aus den Erwägungen

2.1 Die Vorinstanz trat auf die Aberkennungsklage vom 16. April 2018 mit der Begründung nicht ein, es sei bereits im Kanton Aargau ein Ver- fahren mit einer negativen Feststellungsklage betreffend den Bestand der Schuldvereinbarung vom 2. September 2016 hängig. Bei der fehlen- den Rechtshängigkeit handle es sich um eine negative Prozessvoraus- setzung. Die Klägerin habe die Option eines Rückzugs der Klage im Kanton Aargau nicht genutzt, somit die Möglichkeit der Heilung des Mangels versäumt, und folglich sei aufgrund der Prozessökonomie nicht auf die Aberkennungsklage einzutreten. Die Berufungsklägerin bestreitet die Identität zwischen der Aberken- nungsklage beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron und dem Schlichtungsgesuch beim Friedensrichter im Kanton Aargau. Bei Nicht- eintreten oder Abweisung der Aberkennungsklage habe dies zur Folge, dass das Betreibungsverfahren gegen sie fortgesetzt werden könne. Dies könne zur unbefriedigenden und völlig willkürlichen Situation führen, wonach das Inkasso auf dem Betreibungsweg fortgesetzt

132 RVJ / ZWR 2020 werde und nach einer zwei- bis dreijährigen Prozessdauer betreffend die negative Feststellungsklage festgestellt werde, dass der Forde- rungsgrund gar nicht erst Bestand gehabt habe. 2.2 Bei der Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG handelt es sich um eine negative Feststellungsklage, mit der nach Erteilung der Rechtsöffnung die Feststellung des Nichtbestehens der in Betreibung gesetzten Forderung verlangt werden kann. Die Aberkennungsklage bezweckt einerseits als materiellrechtliche Klage die Feststellung der Nichtschuld; anderseits hat sie aber auch betreibungsrechtliche Wir- kung, indem der Richter mit ihrer Gutheissung die Betreibung aufhebt (BGE 132 III 89 E. 1.1, 125 III 149 E. 2c; Bundesgerichtsurteil 4A_24/2018 vom 15. Juni 2018 E. 3.5.1). Die Prozessvoraussetzungen sind hinsichtlich der Aberkennungsklage von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 i.V.m. Art. 60 ZPO). Nach der Lehre und Rechtsprechung ist eine Aberkennungsklage dann ausgeschlossen, wenn in Bezug auf die in Betreibung gesetzte Forde- rung bereits eine materielle Klage rechtshängig ist (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO; BGE 128 III 44 E. 4a, 117 III 17 E. 1b; Abbet, in: Abbet/Veuillet [Hrsg.], La mainlevée de l'opposition - Commentaire des articles 79 à 84 LP, Bern 2017, N. 23 f. zu Art. 83 SchKG; Staehelin, Basler Kommentar,

2. A., 2010, N. 19 zu Art. 83 SchKG). Ein bereits vor Gewährung der Rechtsöffnung hängiger Feststellungsprozess wird automatisch zum Aberkennungsprozess, ohne dass der Schuldner speziell auf Aberken- nung klagen müsste (BGE 128 III 44 E. 4a). Die provisorische Rechts- öffnung wird solange nicht definitiv, wie der ordentliche Prozess über die Forderung andauert (Staehelin, a.a.O., N. 19 zu Art. 83 SchKG). Es gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.2; Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 4 ff. zu Art. 60 ZPO). Die Pflicht, Tatsachen nachzugehen oder von Amtes wegen zu berücksichtigen, betrifft Umstände, welche die Zulässigkeit der Klage hindern und ein Nichteintreten begründen können (Bundesgerichtsurteil 4A_429/2018 vom 14. September 2018 E. 4). Das Gericht hat mithin zu prüfen, ob Litispendenz besteht und tritt gemäss Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. d ZPO nicht auf die Aberken- nungsklage ein, wenn eine entsprechende materiellrechtliche Klage

RVJ / ZWR 2020 133 bereits anderweitig rechtshängig ist. Rechtshängigkeit setzt ein ande- res Verfahren zwischen denselben Parteien über denselben Streitge- genstand voraus (Zürcher, a.a.O., N. 40 zu Art. 59 ZPO). Die Identität von prozessualen Ansprüchen beurteilt sich nach den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfun- dament, auf das sich die Klagebegehren stützen. Dabei ist der Begriff der Anspruchsidentität nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Ein neues Begehren ist mithin trotz abweichender Um- schreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn es in diesem bereits enthalten ist oder wenn im anderen Verfahren das kontradikto- rische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird. Rechtsbehauptungen sind andererseits trotz gleichen Wortlauts dann verschieden, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, das heisst auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen (BGE 144 I 11 E. 4.2, 142 III 210 E. 2.1). 2.3 Die Berufungsklägerin nahm am 19. Januar 2018 in der Betreibung Nr. xxx einen Zahlungsbefehl entgegen, mit welchem der Berufungs- beklagte sie gestützt auf die «Schuldvereinbarung vom 02.09.2016» zur Bezahlung von Fr. 57 136.10 zuzüglich 5 % Zinsen seit dem

1. Oktober 2016 aufforderte. Sie erhob unmittelbar bei der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag. Hierauf reichte die Berufungs- klägerin am 13. Februar 2018 ein Schlichtungsgesuch beim Friedens- richter des Bezirks W. im Kanton Aargau gegen den Berufungsbe- klagten ein und beantragte unter anderem, es sei festzustellen, «dass die Schuldvereinbarung vom 02.09.2016 null und nichtig ist und keine Rechtswirksamkeit zwischen den Parteien hat» (Ziff. 1 der Begehren) und er zu verpflichten sei, ihr Fr. 16 891.90 zurückzuvergüten (Ziff. 2 der Begehren). In den Tatsachenbehauptungen bezog sie sich auf die von ihr geforderte Geldsumme sowie besagten Zahlungsbefehl und legte letzteren als Beweis bei. Der Berufungsbeklagte stellte in der Betreibung Nr. xxx ein Rechtsöffnungsgesuch und das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron erteilte am 7. März 2018 die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 57 136.10. Daraufhin reichte die Berufungsklägerin am 16. April 2018 beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron besagte Aberkennungsklage über Fr. 57 136.10 nebst Zins und Betreibungskosten ein. Nach der Erteilung der Klagebewilli- gung vom 26. April 2018 im Kanton Aargau leitete die Berufungsklä- gerin am 24. August 2018 überdies eine Klage gegen den Berufungs- beklagten beim Bezirksgericht W. im Kanton Aargau ein. Die Klage erfolge erst nach dem Nichteintretensentscheid vom 22. Mai 2018.

134 RVJ / ZWR 2020 In beiden Verfahren - bei der Aberkennungsklage beim Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron und der negativen Feststellungsklage (bzw. teilweise Leistungsklage) beim Aargauer Bezirksgericht - stehen sich die gleichen Parteien gegenüber. Die Rechtsbegehren sind zwar vom Wortlaut her nicht identisch, zielen aber beide auf die Aberkennung der Forderung (von Fr. 57 136.10) des Berufungsbeklagten gegenüber der Berufungsklägerin gestützt auf die Schuldvereinbarung vom

2. September 2016 ab. Die Schuldvereinbarung betrifft zwar den Betrag von Fr. 74 028.-, aber nach Abzug der von der Berufungsklä- gerin angeblich bereits geleisteten Fr. 16 891.90, welche sie wiederum zurückverlangt, entspricht der Restbetrag (Fr. 57 136.10) jenem der Aberkennungsklage. Überdies verweist die Berufungsklägerin im Ver- fahren vor dem Bezirksgericht im Aargau auch auf die gegen sie mit Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2018 eingeleitete Betreibung Nr. xxx über den Betrag von Fr. 57 136.10. Beiden Verfahren liegt überdies das gleiche Tatsachenfundament zu Grunde. Sowohl im Schlichtungs- gesuch vom 13. Februar 2018, wie auch in der Aberkennungsklage vom 16. April 2018 macht die Berufungsklägerin geltend, der Beru- fungsbeklagte habe sie die Schuldvereinbarung unter Druck sowie Vorspiegelung falscher Behauptungen und Tatsachen unterzeichnen lassen (vgl. TB 3 des Schlichtungsgesuchs) bzw. sie habe diese nach Drangsalierung und massiven Drohungen, mit denen er sie «weichge- klopft» habe, unterzeichnet (vgl. TB 5.2 Aberkennungsklage). Mithin handelt es sich um identische Verfahren. 2.4 Mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs im Kanton Aargau wurde die negative Feststellungsklage - unter Vorbehalt der rechtzeiti- gen Klageeinreichung nach Erteilung der Klagebewilligung - rechtshän- gig (Art. 62 Abs. 1 i.V.m. 209 ZPO; Bundesgerichtsurteil 4A_643/2017 vom 15. März 2018 E. 4.2). Demnach konnte die Berufungsklägerin nach Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht nochmals eine Klage mit demselben Prozessgegenstand anhängig machen. Es fehlt vorliegend an einer negativen Prozessvoraussetzung, weshalb die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO; BGE 128 III 44 E. 4a, 117 III 17 E. 1b; Abbet, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 83 SchKG; Staehelin, a.a.O., N. 19 zu Art. 83 SchKG). Ob die Vorinstanz das Verfahren im Kanton Wallis bis zum Ablauf der Klagefrist hätte sistieren müssen, braucht nicht mehr beurteilt zu wer- den, weil mit der Einreichung der Klage im Kanton Aargau die Rechts-

RVJ / ZWR 2020 135 hängigkeit fortbestand, unabhängig davon, ob dort die Prozessvoraus- setzungen gegeben waren oder nicht (Bundesgerichtsurteil 5A_71/2016 vom 23. September 2016 E. 4.2). Spätestens dann wäre betreffend die später eingereichte Aberkennungsklage im Kanton Wallis ein Nichteintretensentscheid infolge Rechtshängigkeit zu fällen gewesen. Hinsichtlich der Rüge, dass die Berufungsklägerin mit der Aberken- nungsklage der Fortgang der Betreibung unterbrechen wollte, kann diese nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal vorliegend bereits mit dem Schlichtungsgesuch ein negativer Feststellungsprozess rechts- hängig gemacht worden ist. Dieser wandelte sich mit Erteilung der pro- visorischen Rechtsöffnung automatisch zum Aberkennungsprozess (BGE 128 III 44 E. 4a). Die provisorische Rechtsöffnung wird solange nicht definitiv, bis dieser Prozess abgeschlossen ist (Staehelin, a.a.O., N. 19 zu Art. 83 SchKG).